Patienteninformationen
Zu Beginn der Therapie bitten wir Sie, unten stehende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und mit einer Unterschrift zu bestätigen:
Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind laut Krankenkasse verpflichtet, eine Rezeptgebühr von € 10,00 für jede Verordnung und einen Eigenanteil von 10 % pro Behandlungseinheit und Untersuchung/ Befunderhebung zu bezahlen. Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein (Befreiungsbescheid), möchten wir Sie bitten uns darüber zu informieren.
Mir ist bekannt, dass Termine bis 24 Stunden vorher gebührenfrei abgesagt werden können. Ich bin darüber informiert, dass mir kurzfristig abgesagte oder unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine privat in Höhe der Vergütungsregelung in Rechnung gestellt werden, gemäß §615 BGB (Erläuterung siehe weiter unten). Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Ausführliche telefonische Beratungen sind einer Behandlungseinheit gleichzusetzen und können abgerechnet werden.
Wenn ein Krankenkassenwechsel während der Therapie stattfinden sollte, muss uns dies bitte umgehend mitgeteilt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass Behandlungen selbst bezahlt werden müssen.
In unserer Praxis werden Patientendaten EDV gespeichert. Nach der Untersuchung und während der Behandlung werden die Befunderhebungs- und Therapieverlaufsberichte an den überweisenden Arzt/ an die überweisende Ärztin geschickt.
Hiermit entbinde ich die Logopädische Praxis Gelderland gegenüber * den Angehörigen/ Betreuern/ Ärzten/ Therapeuten/ Lehrer/ Erziehern und dem Pflegepersonal von der Schweigepflicht für die Dauer der Behandlung, um einen dienstlich angezeigten Informationsaustausch zu ermöglichen (* bitte nicht zutreffendes mitteilen).
Gesetzestext:
§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“
Achtung: Ausfallgebühr kann nicht berechnet werden, wenn der Termin durch einen anderen Patienten wahrgenommen wird.
Satz 1
§ 615 S. 1 BGB durchbricht den Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“ (vgl. Arbeitnehmers/Dienstverpflichteten: Dieser ist regelmäßig auf die Vergütung angewiesen und kann nicht ohne Arbeitgebers/Dienstverpflichteten behält er deshalb seinen Vergütungsanspruch unabhängig von dessen ) zu Gunsten des weiteres seine Arbeitskraft kurzfristig anderweitig verwerten. Im Falle des Annahmeverzugs des Verschulden, obwohl er selbst die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Selbst wenn diese Arbeitsleistung nachholbar wäre, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeit nachträglich zu leisten.
Satz 2
Da der Arbeitnehmer aus dem Annahmeverzug des Arbeitgebers keine finanziellen Vorteile ziehen soll, bestimmt § 615 S. 2 BGB, dass dieser sich auf seinen Annahmeverzugslohn ersparte Aufwendungen, anderweitigen Verdienst und böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen muss. Zu den ersparten Aufwendungen zählen z. B. Fahrtkosten und Kosten für Arbeitskleidung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgt nur, wenn dieser tatsächlich gezahlt worden ist. Anzurechnen ist auch nur derjenige Erwerb, der durch die unterbliebene Arbeitsleistung kausal ermöglicht wurde. Anzurechnen ist ausschließlich das, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Gegenüberzustellen ist damit der Vergütungsanspruch für die Zeit, für welche Arbeitsleistungen zu erbringen waren, und der Verdienst, den der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitig erworben hat. Eine Anrechnung scheidet deshalb immer dann aus, wenn der Arbeitnehmer Nebenverdienste erzielt, die er auch neben seiner bisherigen Tätigkeit hätte erzielen können. Die Höhe eines anderweitigen Verdienstes ist im Wege einer Gesamtabrechnung zu ermitteln.